Seit drei Wochen verschwinden bei Etsy Länder aus den Versandprofilen. Shops, die vorher nach Österreich, Frankreich und in die Niederlande geliefert haben, liefern jetzt nur noch nach Deutschland. Das ist keine Trotzreaktion und kein Missverständnis, sondern eine Rechnung, die für viele kleine Shops nicht mehr aufgeht.

Faktenblatt: Etsy und EU-Versand, Stand 3. September 2026 Sieben Seiten A4 mit zehn Schaubildern: die Rechtslage mit Fundstellen, der Vergleich vorher zu jetzt, was über Etsy hinaus für den E-Commerce gilt, der Zeitplan des laufenden Verfahrens und eine Tabelle zum Durchrechnen je Zielland. Zum Ausdrucken, Weitergeben und Verlinken. PDF herunterladen

Der Auslöser hat ein Datum: den 12. August 2026. An diesem Tag ist die europäische Verpackungsverordnung anwendbar geworden, kurz PPWR, offiziell die Verordnung (EU) 2025/40. Sie bringt eine Pflicht mit, die es vorher so nicht gab: Wer verpackte Ware direkt an Verbraucher in einem anderen EU-Land liefert, muss dort einen Bevollmächtigten benennen. In jedem einzelnen Land, in das er liefert.

Das klingt nach einer Formalie. In der Praxis bedeutet es einen jährlichen Betrag je Zielland, unabhängig davon, ob dorthin fünf Pakete gehen oder fünfhundert. Genau daran scheitert der grenzüberschreitende Versand für viele kleine Shops.

Dieser Text erklärt, was tatsächlich gilt, wo die Grenze zwischen Panik und Pflicht verläuft, welche drei Wege sich abzeichnen und wie Du den Versand bei Etsy praktisch einschränkst, falls Du das willst. Ich schreibe hier über Abläufe und über den Stand der Rechtslage, nicht als Anwalt. Für Deinen konkreten Fall gehört eine anwaltliche Prüfung dazu.

Was am 12. August 2026 in Kraft getreten ist

Die PPWR ersetzt die alte europäische Verpackungsrichtlinie. Der Unterschied ist wichtiger, als er klingt: Eine Richtlinie muss jedes Land erst in eigenes Recht übersetzen, eine Verordnung gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Es gibt also keine deutsche Umsetzungsfrist mehr, hinter der man sich noch ein Jahr ausruhen könnte.

Der 12. August 2026 ist dabei kein Datum, an dem alles auf einmal greift. Die Verordnung ist gestaffelt aufgebaut, manche Anforderungen an Materialien und Rezyklatanteile kommen erst in den kommenden Jahren. Anwendbar ist sie aber seit diesem Tag, und dazu gehört der Teil, um den es hier geht.

Für Onlinehändler sind vor allem drei Bereiche relevant: die Registrierung und Systembeteiligung in jedem Land, in dem man Verpackungen in Verkehr bringt, die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Erzeuger von Verpackungen, und eben die Bevollmächtigtenpflicht beim grenzüberschreitenden Versand.

Der letzte Punkt ist der, der die Versandprofile leert.

Der eine Satz, an dem alles hängt

Die entscheidende Stelle steht in Artikel 3 der Verordnung, bei der Definition, wer als Hersteller gilt. Die Verordnung zählt dort mehrere Fälle auf. Buchstabe d beschreibt genau die Konstellation eines Etsy Shops:

Hersteller ist danach auch, wer verpackte Produkte unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert. Also: Du verkaufst ein Holzschild an eine Kundin in Wien und schickst es ihr zu. Damit stellst Du in Österreich eine Verpackung erstmals bereit und bist dort Hersteller im Sinne der Verordnung.

Das ist die begriffliche Verschiebung, die viele überrascht. Du produzierst keine Verpackungen. Du hast keine Niederlassung in Österreich. Du hast dort nie einen Fuß hineingesetzt. Trotzdem bist Du dort Hersteller, weil die Verordnung diesen Begriff an die erstmalige Bereitstellung im jeweiligen Land knüpft und nicht an das Herstellen im Wortsinn.

Und daran hängt Artikel 45 Absatz 3. Er verlangt von einem Hersteller nach den Buchstaben c und d, mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen, und zwar in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er selbst niedergelassen ist.

In jedem Mitgliedstaat. Mit Ausnahme des eigenen. Das sind die sieben Wörter, wegen derer Shops ihre Versandprofile umbauen.

Vier Schritte von der Sendung ins EU-Ausland bis zur Pflicht, dort einen Bevollmächtigten zu benennen

Die Kette aus dem Verordnungstext. Schritt drei ist der, an dem der grenzüberschreitende Versand für viele kleine Shops endet.

Warum es keine Bagatellgrenze gibt

Die naheliegende Hoffnung lautet: Das wird für kleine Mengen schon nicht gelten. Diese Hoffnung trägt nicht.

Die Verordnung nennt keine Mengenschwelle. Es gibt keinen Betrag und keine Paketzahl, unter der die Pflicht entfällt. Wer ein einziges Paket nach Frankreich schickt, stellt dort erstmals eine Verpackung bereit.

Eine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt es ebenfalls nicht. Es existiert eine Sonderregel, nach der unter bestimmten Bedingungen ein im selben Mitgliedstaat ansässiger Verpackungslieferant an die Stelle des Kleinstunternehmens treten kann. Das ist aber eine Regel für Eigenmarken mit lokalem Lieferanten und keine Befreiung für den Versandhandel.

Auch die Kleinunternehmerregelung aus dem Umsatzsteuerrecht hilft hier nicht. Sie betrifft die Umsatzsteuer und sonst nichts. Verpackungsrecht und Steuerrecht laufen getrennt, das ist eine Verwechslung, die ich oft sehe.

Was ein Bevollmächtigter ist und was er kostet

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person im Zielland, die Du schriftlich beauftragst. Er nimmt dort Deine Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung wahr: Er ist gegenüber den Behörden ansprechbar, hält Unterlagen vor und kümmert sich um Registrierung und Meldungen.

Es gibt Dienstleister, die das anbieten. Der Markt dafür ist gerade erst entstanden, entsprechend unterschiedlich sind die Preise.

Was an belastbaren Zahlen kursiert: Der Händlerbund spricht von mehreren hundert Euro je Zielland und Jahr. In Berichten über betroffene Händler tauchen konkrete Beträge auf, etwa rund 300 Euro je zusätzlichem Land bei einem Stoffhändler und Gesamtkosten zwischen 610 und 680 Euro für Österreich in einem anderen Fall. Andere Quellen nennen Spannen, die deutlich höher liegen.

Wichtig an diesen Zahlen ist weniger ihre genaue Höhe als ihre Struktur: Es sind Festkosten je Land. Sie hängen nicht daran, wie viel Du dorthin verkaufst. Für einen Shop mit 40.000 Euro Jahresumsatz in Frankreich sind 500 Euro ein Rundungsfehler. Für einen Shop mit 600 Euro Jahresumsatz in Frankreich sind sie das Ende des Frankreich-Geschäfts.

Die Rechnung, die den Rückzug erklärt

Rechne es einmal für einen typischen kleinen Etsy Shop durch.

Angenommen, Du verkaufst im Jahr für 18.000 Euro, davon gehen 15 Prozent ins EU-Ausland, verteilt auf Österreich, Frankreich, die Niederlande und Belgien. Das sind 2.700 Euro Auslandsumsatz, verteilt auf vier Länder, also im Schnitt gut 670 Euro je Land.

Bei einer Marge von, sagen wir, 40 Prozent nach Material und Etsy Gebühren bleiben Dir davon rund 270 Euro je Land. Ein Bevollmächtigter kostet Dich je Land mindestens einige hundert Euro.

Das Ergebnis ist keine schwierige Abwägung, sondern ein Minus. Und selbst wenn ein Land knapp im Plus bliebe: Dazu kommen Registrierung und Systembeteiligung im jeweiligen Land, Mengenmeldungen, und die Zeit, das alles zu verstehen und zu pflegen.

Genau deshalb sieht man seit Mitte August dieselbe Bewegung bei vielen kleinen Shops. Es ist keine Protesthaltung. Es ist eine Kalkulation.

Ehrlicherweise gehört dazu: Belastbare Zahlen, wie viele Händler den EU-Versand tatsächlich eingestellt haben, gibt es bisher nicht. Es gibt Einzelfälle in der Presse, Beiträge in Verkäufergruppen und Rückmeldungen von Verbänden. Eine Erhebung mit sauberer Methodik ist mir nicht bekannt. Wer Dir eine Prozentzahl nennt, hat sie sich vermutlich ausgedacht.

Beispielrechnung: Deckungsbeitrag aus vier EU-Ländern gegen die Festkosten für Bevollmächtigte

Die Festkosten hängen nicht am Umsatz. Genau deshalb kippt die Rechnung bei kleinen Auslandsanteilen ins Minus.

Was die EU-Kommission wollte und wo das Verfahren gerade steht

An dieser Stelle kursieren Falschinformationen, und sie sind gut gemeint, aber gefährlich.

Die EU-Kommission hat das Problem erkannt. Ende 2025 schlug sie im Rahmen eines Vereinfachungspakets vor, Artikel 45 Absatz 3 auszusetzen, also genau die Bevollmächtigtenpflicht, und zwar bis zum 1. Januar 2035. Der Vorschlag trägt das Aktenzeichen COM(2025) 982, das Gesetzgebungsverfahren läuft unter 2025/0395(COD).

Im Juni 2026 hat der Rat der Europäischen Union die Beratungen darüber nicht fortgeführt, weil eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten die Änderung ablehnte. Die Front verläuft dabei nicht zwischen Ländern, sondern zwischen Interessen: Handelsverbände fordern die Abschaffung, die Entsorgungs- und Rücknahmesysteme warnen vor Vollzugslücken und Trittbrettfahrern.

Tot ist der Vorschlag damit aber nicht. Im Europäischen Parlament läuft das Verfahren weiter. Die erste Lesung ist für den 5. Oktober 2026 terminiert. Der Binnenmarktausschuss IMCO hat den Umweltausschuss ENVI aufgefordert, den Kommissionsvorschlag abzulehnen. Mit einer abschließenden Entscheidung ist nach Einschätzung von Beobachtern erst 2027 zu rechnen, weil danach noch die Abstimmung zwischen Parlament und Rat aussteht.

Für Dich heißt das zweierlei. Erstens: Bis zu einer Entscheidung gilt die Pflicht. Es gibt keine Karenzzeit und keine Duldung, auf die man sich berufen könnte. Zweitens: Wenn Du gerade in mehrere Länder investieren würdest, ist die Möglichkeit, dass diese Pflicht 2027 wegfällt, ein Argument dafür, klein anzufangen und nicht gleich fünf Länder zu registrieren.

Und warum ich das so ausführlich schreibe: Im Netz stehen Beiträge, die von einer Aussetzung bis 2035 als geltendem Recht berichten. Sie beziehen sich auf den Vorschlag. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf einen Entwurf, über den das Parlament erst im Oktober in erster Lesung berät.

Zeitstrahl von der GPSR über den Aussetzungsvorschlag bis zum Geltungsbeginn der PPWR

Der Unterschied zwischen einem Vorschlag und geltendem Recht. Viele Beiträge im Netz machen ihn nicht.

Zwei Rollen, die man nicht verwechseln darf

Die Verordnung kennt zwei Begriffe, die im Alltag ständig durcheinandergehen, und die Verwechslung führt zu falschen Schlüssen in beide Richtungen.

Der Hersteller ist die Rolle aus dem Abfallrecht. Sie hängt daran, wer eine Verpackung in einem Land erstmals bereitstellt, und sie löst Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung und eben die Bevollmächtigtenpflicht aus. Das ist die Rolle, um die es in diesem Text bisher ging.

Der Erzeuger ist die Rolle aus dem Produktrecht. Erzeuger ist nach Artikel 3 der Verordnung, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Entscheidend ist dabei nicht, wer den Karton physisch produziert hat, sondern wessen Name darauf steht und wer die Gestaltung verantwortet.

An dieser zweiten Rolle hängen ganz andere Pflichten: ein Konformitätsbewertungsverfahren vor dem Inverkehrbringen, eine technische Dokumentation, eine EU-Konformitätserklärung und eine Kennzeichnung auf der Verpackung selbst. Die Unterlagen sind aufzubewahren, bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei wiederverwendbaren zehn.

Die Kennzeichnung umfasst eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation sowie Name oder Marke und Postanschrift des Erzeugers. Aufgedruckt oder über einen QR-Code hinterlegt.

Auch wer nur nach Deutschland liefert, ist nicht ganz raus

Das ist der Punkt, den ich am häufigsten übersehen sehe. Wer sein Versandprofil auf Deutschland zusammenstreicht, ist die Bevollmächtigtenpflicht los. Er ist damit aber nicht aus der Verordnung heraus.

Denn die Erzeugerrolle kann auch im Inland greifen. Wer einen Artikel selbst verpackt und verschließt, gilt regelmäßig als Erzeuger der befüllten Verkaufsverpackung. Und wer bei einem Kartonagenhersteller Schachteln mit eigenem Aufdruck bestellt, lässt eine Verpackung unter eigenem Namen herstellen und ist damit ebenfalls Erzeuger.

Das trifft ziemlich genau das, was auf Etsy verkauft wird: Handgemachtes, das der Verkäufer selbst in eine Schachtel legt, oft mit eigenem Logo darauf.

Wie weit die Pflichten in solchen kleinen Konstellationen reichen, ist die eigentlich offene Frage. Zwischen einem Betrieb, der Millionen bedruckter Faltschachteln in Umlauf bringt, und jemandem, der dreißig Kerzen im Jahr in Seidenpapier wickelt, liegt derselbe Verordnungstext, und die Auslegung ist noch nicht ausgestritten. Wer hier Klarheit für seinen Fall will, bekommt sie nur von jemandem, der ihn kennt.

Was ich empfehle: Nimm die Frage ernst, aber nicht panisch. Prüf zuerst, ob die folgende Regel für Dich greift, denn sie nimmt vielen kleinen Shops genau diese Last wieder ab.

Die Kleinstunternehmen-Regel, die viele übersehen

In der Verordnung steht eine Zuweisung, die für die meisten Etsy Shops wichtiger sein dürfte als jede andere Einzelheit.

Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, gilt nicht das Kleinstunternehmen als Erzeuger, sondern das produzierende Unternehmen. Die Pflichten aus der Erzeugerrolle wandern damit zu dem Betrieb, der die Kartons tatsächlich produziert.

Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das trifft auf praktisch jeden Etsy Shop zu, über den ich hier schreibe.

Zwei Dinge dazu, damit daraus keine falsche Sicherheit wird.

Erstens: Diese Regel betrifft die Erzeugerrolle, nicht die Herstellerrolle. An der Bevollmächtigtenpflicht beim Versand ins EU-Ausland ändert sie nichts. Wer nach Frankreich liefert, braucht dort einen Bevollmächtigten, egal wie klein er ist.

Zweitens: Sie greift bei Verpackungen, die man unter eigenem Namen herstellen lässt. Für andere Konstellationen, etwa neutrale Kartons aus dem Großhandel oder selbst zusammengebautes Verpackungsmaterial, ist die Zuordnung nicht dieselbe.

Trotzdem ist es die Regel, mit der ich anfangen würde. Wenn Du bedruckte Verpackungen bestellst, sprich Deinen Lieferanten darauf an. Er weiß in aller Regel schon, dass ihn das betrifft.

Was ein Bevollmächtigter konkret leistet

Damit die Kostenfrage einzuordnen ist, hier, wofür das Geld überhaupt bezahlt wird.

Der Bevollmächtigte wird schriftlich bevollmächtigt und übernimmt im Zielland die Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung. Er ist gegenüber der dortigen Behörde die ansprechbare Adresse, hält die Dokumentation vor und arbeitet bei Rückfragen mit den nationalen Stellen zusammen.

Was er in der Regel nicht automatisch mitbringt: die Registrierung selbst, den Vertrag mit einem Rücknahmesystem und die laufenden Mengenmeldungen. Manche Dienstleister bündeln das in einem Paket, andere berechnen es getrennt. Genau hier entstehen die Preisunterschiede, die man in Angeboten sieht.

Beim Vergleich von Angeboten lohnen deshalb drei Fragen: Ist die Registrierung im Land enthalten? Ist die Systembeteiligung enthalten oder rechnest Du sie separat mit einem Rücknahmesystem ab? Und sind die Mengenmeldungen enthalten oder kosten sie je Meldung?

Ein Angebot über 300 Euro, bei dem Registrierung und Meldungen extra kommen, kann am Ende teurer sein als eines über 600 Euro, in dem alles steckt.

Die PPWR ist nicht die einzige Vorschrift

Der grenzüberschreitende Versand war schon vorher nicht voraussetzungslos. Die PPWR ist der Tropfen, aber das Fass war vorher schon gut gefüllt. Vier Regelwerke greifen ineinander.

Die nationale Verpackungsregistrierung. Schon vor der PPWR musste sich registrieren und lizenzieren lassen, wer Verpackungen in einem Land in Verkehr bringt. In Deutschland ist das die Registrierung im Verpackungsregister LUCID plus ein Systembeteiligungsvertrag. Andere Länder haben eigene Register und eigene Nummern, Frankreich etwa eine eigene Kennung für die erweiterte Herstellerverantwortung. Eine gemeinsame europäische Anlaufstelle gibt es nicht.

Die Produktsicherheitsverordnung GPSR. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 und verlangt unter anderem Angaben zum Hersteller und, bei Herstellern außerhalb der EU, eine verantwortliche Person innerhalb der EU. Für einen deutschen Shop, der selbst herstellt, ist der Teil meist unkompliziert, weil Du selbst der Hersteller in der EU bist. Wer aus Drittländern bezieht, hat hier eigenen Aufwand.

Das Umsatzsteuerrecht. Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern sind bis zu einer gemeinsamen Schwelle von 10.000 Euro im Jahr weiter mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen. Darüber entsteht die Steuer im Land des Käufers, und dann brauchst Du das One Stop Shop Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern.

Produktbezogene Sonderregeln. Textilkennzeichnung, Kosmetik, Spielzeug, Elektrogeräte, Batterien: Jeweils eigene Vorschriften, teils mit eigenen nationalen Registern.

Wer das alles zusammenzählt, versteht, warum manche Shops den Aufwand nicht mehr auf ein paar hundert Euro Auslandsumsatz umlegen wollen.

Übersicht der vier Regelwerke PPWR, nationale Verpackungsregister, GPSR und Umsatzsteuer

Vier Regelwerke mit vier verschiedenen Auslösern. Nur eines davon kennt eine Schwelle.

Wie Etsy damit umgeht

Etsy hat einen Teil dieser Pflichten in die Oberfläche geholt, ohne sie Dir abzunehmen.

Für Deutschland fragt Etsy die LUCID-Nummer ab. Du trägst sie im Shop Manager unter den rechtlichen und steuerlichen Informationen ein. Für Frankreich fragt Etsy ebenfalls eine Registrierungsnummer für die erweiterte Herstellerverantwortung ab.

Für die Produktsicherheit gibt es seit 2025 eigene Felder: einen Wirtschaftsakteur auf Kontoebene und Angaben zu Hersteller und Produktsicherheit im Listing. Fehlen sie, kann Etsy Listings sperren.

Was Etsy nicht tut: Es benennt keinen Bevollmächtigten für Dich, es registriert Dich nirgends und es prüft nicht, ob Deine Angaben stimmen. Die Verantwortung bleibt vollständig bei Dir. Etsy verweist für die Produktsicherheit auf Partnerdienstleister, die eine verantwortliche Person stellen können, aber das ist ein Angebot und keine Erfüllung.

Die drei Wege, die Shops jetzt gehen

Aus den Rückmeldungen, die ich sehe, kristallisieren sich drei Muster heraus.

Der Rückzug auf Deutschland. Das Versandprofil wird auf Deutschland reduziert, alle anderen Ziele fallen weg. Vorteil: Es entstehen keine neuen Pflichten, keine neuen Kosten, kein neues Risiko. Nachteil: Der Auslandsumsatz fällt weg, und bei Etsy fällt damit auch Sichtbarkeit weg, weil Suchende in anderen Ländern Deine Artikel nicht mehr als lieferbar sehen.

Die bewusste Auswahl weniger Länder. Statt alles oder nichts werden ein bis drei Länder bedient, in denen der Umsatz die Festkosten trägt. Österreich ist dabei oft dabei, weil dieselbe Sprache und kurze Wege den Umsatz höher ausfallen lassen. Der Aufwand ist überschaubar, der Nutzen bleibt.

Weitermachen wie bisher. Manche liefern weiter in alle Länder und ignorieren die neue Pflicht, teils aus Unkenntnis, teils in der Erwartung, dass zunächst niemand kontrolliert. Das ist eine Wette. Die Marktüberwachung ist Ländersache, die Durchsetzung wird unterschiedlich anlaufen, und Verstöße gegen Verpackungsrecht sind je nach Land bußgeldbewehrt. Ich würde diese Wette nicht eingehen, aber ich beschreibe hier, was passiert, und beschönige es nicht.

Gegenüberstellung der drei Wege: Rückzug auf Deutschland, wenige Länder bedienen, weitermachen

Drei Muster, die sich seit August abzeichnen. Der dritte ist der, von dem ich abrate.

Was der Rückzug tatsächlich kostet

Bevor Du Länder streichst, sieh Dir an, was Du streichst. Die Zahl steht in Deiner Etsy Statistik.

Öffne den Verkäuferbereich und sieh Dir die Verkäufe des letzten Jahres nach Ländern an. Zwei Zahlen sind interessant: der Umsatzanteil je Land und die Zahl der Bestellungen je Land. Ein Land mit drei Bestellungen im Jahr ist eine leichte Entscheidung. Ein Land mit dreißig Bestellungen und 15 Prozent Deines Umsatzes ist eine andere.

Rechne dann je Land gegen: Deckungsbeitrag aus diesem Land im Jahr, also Umsatz minus Material, Versandkosten und Etsy Gebühren, gegen die Festkosten für Bevollmächtigten, Registrierung und Systembeteiligung dort.

Was dabei oft übersehen wird: Ein Land, das heute knapp unter der Schwelle liegt, kann nächstes Jahr darüber liegen. Und ein Shop, der international liefert, wird in internationalen Suchergebnissen anders behandelt als einer, der es nicht tut. Der Rückzug ist keine reine Kostenentscheidung, er hat auch eine Wirkung auf Deine Sichtbarkeit.

Wie Du den Versand bei Etsy einschränkst

Praktisch läuft das über die Versandprofile, nicht über eine globale Einstellung.

Öffne im Verkäuferbereich die Versandeinstellungen und dort das Profil, das Deinen Artikeln zugewiesen ist. Ein Versandprofil enthält eine Liste von Zielorten. Du kannst dort einzelne Länder eintragen oder Regionen, etwa die Europäische Union.

Wenn Du nur noch nach Deutschland lieferst, entfernst Du alle Ziele bis auf Deutschland. Wenn Du bestimmte Länder bedienen willst und andere nicht, trägst Du die gewünschten Länder einzeln ein, statt eine Region zu wählen. Innerhalb einer Region einzelne Länder auszuschließen, ist nicht vorgesehen.

Drei Dinge, die dabei schiefgehen:

Erstens: Die Änderung wirkt nur für die Artikel, denen dieses Profil zugewiesen ist. Hast Du mehrere Profile, musst Du jedes anfassen. Prüf danach stichprobenartig bei einzelnen Listings, welches Profil dort hinterlegt ist.

Zweitens: Offene Bestellungen bleiben bestehen. Wer gestern aus Frankreich bestellt hat, hat einen Vertrag mit Dir. Diese Bestellung wickelst Du ab.

Drittens: Ein Hinweis in der Shopankündigung erspart Dir Nachrichten. Ein Satz genügt: dass Du derzeit nur innerhalb Deutschlands versendest und warum.

Was ich an Deiner Stelle machen würde

Erstens: nicht in Panik verfallen und nicht alles auf einmal umstellen. Sieh Dir zuerst die Zahlen an. Bei den meisten kleinen Shops entscheidet sich die Frage an zwei oder drei Ländern, nicht an sechsundzwanzig.

Zweitens: Für Deutschland bleibt alles wie gehabt. Registrierung im Verpackungsregister und Systembeteiligung waren schon vorher Pflicht und sind es weiterhin. Wenn Du das noch nicht erledigt hast, ist das der dringendere Punkt als die ganze EU-Frage.

Drittens: Wenn ein Land wirtschaftlich klar trägt, hol Dir für dieses eine Land ein Angebot für einen Bevollmächtigten ein und rechne es durch. Der Markt ist neu, die Preise sind in Bewegung, und ein Angebot ist keine Verpflichtung.

Viertens: Halt die Entwicklung im Blick, aber verlass Dich nicht auf Erleichterungen, die noch nicht beschlossen sind. Der Vorschlag zur Aussetzung liegt beim Parlament, erste Lesung am 5. Oktober 2026, Entscheidung frühestens 2027. Das ist ein Grund, klein anzufangen, aber keiner, die Pflicht zu ignorieren.

Und fünftens: Lass Dir Deinen Fall einmal anwaltlich ansehen, wenn Du nennenswerten Auslandsumsatz hast. Was hier steht, ist der allgemeine Rahmen. Ob Du in einer bestimmten Konstellation Hersteller bist, hängt an Details, die ein Ratgeber nicht kennen kann.

In welcher Reihenfolge Du das abarbeitest

Falls Du gerade vor der Frage sitzt und nicht weißt, wo Du anfangen sollst: in dieser Reihenfolge.

Schritt 1, heute. Sieh in Deiner Etsy Statistik nach, welche Länder im letzten Jahr wie viel Umsatz gebracht haben und wie viele Bestellungen daraus kamen. Ohne diese Zahlen ist jede Entscheidung geraten.

Schritt 2, heute. Prüf, ob Deine deutschen Pflichten stehen: Registrierung im Verpackungsregister, laufender Systembeteiligungsvertrag, aktuelle Mengenmeldung. Das gilt unabhängig von allem anderen und ist der Teil, bei dem am häufigsten etwas fehlt.

Schritt 3, diese Woche. Entscheide je Land, das nennenswerten Umsatz bringt: bedienen oder streichen. Für Länder mit wenigen Bestellungen im Jahr ist die Antwort meistens schnell da.

Schritt 4, diese Woche. Setz die Entscheidung in den Versandprofilen um, für jedes Profil einzeln, und schreib einen Satz dazu in die Shopankündigung.

Schritt 5, im Lauf des Monats. Für die Länder, die Du behalten willst: Angebote für einen Bevollmächtigten einholen, mit den drei Fragen von oben, und die Registrierung dort anstoßen.

Schritt 6, wenn Ruhe ist. Sprich mit Deinem Kartonagenlieferanten über die Erzeugerrolle und lass Dir für Deinen konkreten Fall einmal anwaltlich sagen, was für Dich gilt. Das ist der Punkt, an dem ein Ratgeber endet.

Was Du an keiner Stelle brauchst: Hektik. Der Stichtag ist verstrichen, aber die Durchsetzung läuft nicht über Nacht an, und eine überstürzte Registrierung in fünf Ländern ist teurer als eine überlegte in zweien.

Die Kurzfassung

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Wer verpackte Ware direkt an Verbraucher in einem anderen EU-Land liefert, gilt dort als Hersteller und muss dort einen Bevollmächtigten benennen.

Es gibt keine Mengenschwelle und keine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Ein Paket im Jahr genügt für die Pflicht.

Die Kosten sind Festkosten je Land, laut Händlerbund mehrere hundert Euro jährlich. Bei kleinen Auslandsumsätzen trägt sich das nicht, und genau deshalb ziehen sich viele Shops auf Deutschland zurück.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Aussetzung bis 2035 ist nicht in Kraft. Der Rat hat seine Beratungen im Juni 2026 nicht fortgeführt, im Parlament läuft das Verfahren weiter mit erster Lesung am 5. Oktober 2026. Eine Entscheidung ist frühestens 2027 zu erwarten.

Für Deutschland ändert sich an Deiner Pflicht zur Registrierung und Systembeteiligung nichts. Sie bestand vorher und besteht weiter.

Mein Fazit zum EU-Versand auf Etsy

Diese Regelung trifft nicht die Falschen aus Versehen, sie trifft sie strukturell. Eine Pflicht mit Festkosten je Land und ohne jede Bagatellgrenze wirkt bei einem Konzern wie eine Verwaltungsposition und bei einem Shop mit dreißig Auslandspaketen im Jahr wie ein Verbot.

Was mich daran am meisten stört, ist nicht die Pflicht selbst. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist ein sinnvoller Gedanke: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, soll für deren Entsorgung aufkommen. Der Fehler liegt im Zuschnitt. Ohne Schwelle und ohne ein zentrales europäisches Register wird aus einem sinnvollen Gedanken eine Marktzutrittsschranke, die genau die Kleinen aussortiert, die der Binnenmarkt eigentlich zusammenbringen sollte.

Praktisch heißt das für Dich: Rechne, entscheide bewusst und dokumentiere Deine Entscheidung. Ein Rückzug auf Deutschland ist keine Niederlage, wenn die Zahlen ihn tragen. Und wenn ein Land ihn nicht trägt, dann trägt es ihn eben nicht, auch wenn dort ein paar Stammkunden sitzen.

Was ich nicht empfehle, ist die dritte Variante: weiterliefern und hoffen. Das Risiko ist schwer einzuschätzen, weil die Durchsetzung erst anläuft, und schwer einzuschätzende Risiken sind die, die man am Ende doch trägt.

Häufige Fragen zum EU-Versand bei Etsy

Gilt die Pflicht auch für mich als Kleinunternehmer? Ja. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer und hat mit dem Verpackungsrecht nichts zu tun. Die PPWR kennt keine allgemeine Befreiung für kleine Betriebe.

Was ist, wenn ich nur ein einziges Paket im Jahr nach Österreich schicke? Auch dann stellst Du dort erstmals eine Verpackung bereit. Die Verordnung nennt keine Mengenschwelle.

Brauche ich für Deutschland auch einen Bevollmächtigten? Nein. Die Pflicht gilt für jeden Mitgliedstaat außer dem, in dem Du niedergelassen bist. Für Deutschland bleibt es bei Registrierung und Systembeteiligung wie bisher.

Ist die Pflicht nicht bis 2035 ausgesetzt? Nein. Das ist ein Vorschlag der EU-Kommission von Ende 2025, Aktenzeichen COM(2025) 982. Der Rat hat seine Beratungen im Juni 2026 nicht fortgeführt, im Parlament ist die erste Lesung für den 5. Oktober 2026 terminiert. Bis zu einer Entscheidung, frühestens 2027, gilt die Verordnung in ihrer bestehenden Fassung.

Was passiert, wenn ich weiterliefere ohne Bevollmächtigten? Verstöße gegen das Verpackungsrecht sind in den Mitgliedstaaten bußgeldbewehrt, die Höhe unterscheidet sich je Land. Dazu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Wie schnell und wie streng kontrolliert wird, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen.

Übernimmt Etsy das nicht für mich? Nein. Etsy fragt bestimmte Registrierungsnummern ab und stellt Felder für die Produktsicherheit bereit. Registrierungen, Meldungen und die Benennung eines Bevollmächtigten bleiben Deine Aufgabe.

Verliere ich Sichtbarkeit, wenn ich nur noch nach Deutschland liefere? In den Suchergebnissen anderer Länder erscheinen Deine Artikel dann in der Regel nicht mehr als lieferbar. Wie stark sich das auswirkt, hängt davon ab, wie viel Deines Verkehrs bisher von dort kam. Die Zahl steht in Deiner Statistik.

Kann ich einzelne EU-Länder vom Versand ausschließen? In den Versandprofilen wählst Du Zielorte aus, einzelne Länder oder Regionen. Wenn Du nur bestimmte Länder bedienen willst, trägst Du diese einzeln ein, statt die Region zu wählen. Innerhalb einer Region einzelne Länder auszunehmen, ist nicht vorgesehen.

Was ist mit dem One Stop Shop, brauche ich den noch? Der betrifft die Umsatzsteuer und ist eine andere Baustelle. Bleiben Deine Verkäufe an Privatpersonen in der EU zusammen unter 10.000 Euro im Jahr, rechnest Du weiter mit deutscher Umsatzsteuer ab. Lieferst Du gar nicht mehr ins EU-Ausland, stellt sich die Frage ohnehin nicht mehr.

Woran erkenne ich, ob ein Ratgeber zu diesem Thema aktuell ist? An zwei Dingen: Er nennt ein Datum nach dem Juni 2026, und er unterscheidet zwischen dem laufenden Vereinfachungsverfahren und der geltenden Fassung. Wer eine Aussetzung bis 2035 als geltendes Recht darstellt, ist nicht auf Stand.